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Geschützter Personenkreis
Schalter mit Baby Der Schutz der sozialen Krankenversicherung erstreckt sich auf den Versicherten und dessen Angehörige. Der Anspruch für Angehörige ist davon abhängig, dass diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und nicht selbst nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift krankenversichert sind. 

Als Angehörige gelten - unter bestimmten Voraussetzungen - EhegattInnen und die Kinder. Weiters unter bestimmten Voraussetzungen auch Enkel, Stiefkinder, LebensgefährtInnen oder eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern oder der Geschwister des Versicherten.  

Unabhängig davon sind verschiedene Personen, die dem Kreise der freiberuflich selbstständig Erwerbstätigen oder der Grenzgänger angehören, vom Schutz der Familienversicherung ausgeschlossen. 


Die Mitversicherung erfolgt grundsätzlich ohne zusätzliche Beitragszahlung. Sie ist bei Kindern und Enkeln bis zum 18. Lebensjahr, bei Nachweis der Schul- oder Berufsausbildung bis zum 27. Lebensjahr möglich. Liegt zu diesem Zeitpunkt bereits eine Erwerbsunfähigkeit vor, ist die Angehörigeneigenschaft darüber hinaus gegeben. Für EhegattInnen, LebensgefährtInnen oder haushaltsführende Angehörige ein Zusatzbeitrag in Höhe von 3,4 % der Beitragsgrundlage des Versicherten zu entrichten. Ausgenommen sind Kinder und die obigen Personen, wenn sich diese in der Vergangenheit der Erziehung eines oderer mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder zumindest vier Jahre hindurch gewidmet haben. Über weitere Befreiungstatbestände informieren Sie gerne die VGKK-MitarbeiterInnen.

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