Aufgaben der sozialen Krankenversicherung Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen Leistungen der sozialen Krankenversicherung Pflichtleistungen - Freiwillige Leistungen Sachleistungen und Barleistungen Leistungsanspruch
Aufgaben der sozialen Krankenversicherung
Die Vorarlberger Gebietskrankenkasse hat aufgrund gesetzlicher Vorgaben Vorsorge zu treffen für
- die Früherkennung von Krankheiten und die Erhaltung der Volksgesundheit
- die Versicherungsfälle:
- der Krankheit
- der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
- der Mutterschaft
- die Zahnbehandlung und den Zahnersatz
- die Hilfe bei körperlichen Gebrechen
- die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation
- die Gesundheitsförderung
Darüberhinaus kann die Vorarlberger Gebietskrankenkasse aus Mitteln der Krankenversicherung u.a. Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit und zur Krankheitsverhütung gewähren, gemeinnützige Einrichtungen fördern und unterstützen, die der Verhütung und Früherkennung von Krankheiten, der Verhütung von Unfällen usw. dienen und sie kann Mittel der Krankenversicherung auch zur Erforschung von Krankheits- bzw. Unfallursachen verwenden.
Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen
Neben ihrer Zuständigkeit als Leistungserbringer für die Krankenversicherung sind die Gebietskrankenkassen für die Durchführung des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens für die übrigen gesetzlichen Sozialversicherungsbereiche wie die Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG sowie die Arbeitslosenversicherung zuständig.
Die Vorarlberger Gebietskrankenkasse hebt daher nicht nur die Krankenversicherungsbeiträge sondern auch alle übrigen von den Dienstnehmern und Dienstgebern zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen ein und überweist diese an die zuständigen Stellen. Ebenso obliegt ihr die Prüfung der richtigen Beitragsberechnung bzw. der ordnungsgemäßen An-, Ab- und Änderungsmeldungen sowie die Einbringung von offenen Beiträgen.
Leistungen der sozialen Krankenversicherung
Versicherungsleistungen
Die Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) umfassen:
- Ärztliche Hilfe und gleichgestellte Leistungen wie physiotherapeutische, logopädisch-phoniatrisch-audiometrische, ergotherapeutische und psychotherapeutische Behandlungen sowie diagnostische Leistungen klinischer Psychologen, humangenetische Vorsorge, In-vitro-Fertilisation, etc.
- Krankenbehandlung im Ausland im Rahmen der Sozialversicherungsabkommen (z.B. Leistungsaushilfe im Notfall)
- Heilmittel (Medikamente)
- Zeckenschutzimpfung
- Heil(Seh)behelfe und Hilfsmittel
- Zahnbehandlung und Zahnersatz (Zahnprophylaxe)
- Anstaltspflege
- Medizinische Hauskrankenpflege
- Vorsorgeuntersuchungen
- Jugendlichenuntersuchungen
- Maßnahmen zur Gesundheitsfestigung und Krankheitsverhütung
- Medizinische Rehabilitation
- Fahrt- und Transportkosten
- Mutterschaftsleistungen (ärztliche Hilfe, Hebammenbeistand, Wochengeld, Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen)
- Krankengeld
- Zahlungen aus dem Unterstützungsfonds als freiwillige Leistung
Pflichtleistungen - Freiwillige Leistungen
Solche Pflichtleistungen sind beispielsweise
- die Krankenbehandlung
- die Spitalspflege
- das Kranken- und das Wochengeld
- das Kinderbetreuungsgeld
- Zahnbehandlung und Zahnersatz
- Kieferregulierung
- Heilbehelfe und Hilfsmittel
- Reise-, Fahrt- und Transportkosten
Freiwillige Leistungen sind von der VGKK nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren. Auf sie besteht kein Rechtsanspruch, sie sind daher auch nicht einklagbar.
Unter freiwillige Leistungen fallen beispielsweise
- Gesundheitsfürsorge
- Kurheilverfahren, Genesungsaufenthalte
- Leistungen aus dem Unterstützungsfonds
Sachleistungen und Barleistungen
Je nach Art der Leistungserbringung unterscheidet man zwischen Sach- und Barleistungen. Sachleistungen werden durch Vertragspartner wie Ärzte, Apotheken, Spitäler, Optiker, Bandagisten usw. oder auch in den eigenen Ambulatorien erbracht. Sachleistungen werden direkt zwischen der VGKK und ihren Vertragspartnern verrechnet.
Barleistungen wie Krankengeld oder Wochengeld können nur in Form von Geld erbracht werden. Sie ersetzen dem Versicherten einen Einkommensausfall.
Leistungsanspruch
Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht in der Regel dann, wenn der Versicherungsfall während eines aufrechten Versicherungsverhältnisses eingetreten ist. Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit sind auch zu gewähren, wenn die Krankheit zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherung bestanden hat, oder über das Ende der Versicherung hinaus andauert.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auch ein Leistungsanspruch, wenn der Versicherungsfall nach dem Ende der Versicherung eintritt.
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