TIPP - Urlaub im Ausland
Alle, die im Urlaub ins Ausland fahren, sollten sich rechtzeitig Gedanken über ihren Krankenversicherungsschutz machen. Den Anspruch auf Krankenbehandlung in EU-Staaten, EWR-Staaten (Island, Norwegen, Liechtenstein) und der Schweiz weist die „Europäische Krankenversicherungskarte“ (EKVK) auf der Rückseite der e-card nach.
Die VGKK empfiehlt, sich im Krankheitsfall zu erkundigen, welche Ärzte bzw. welche Krankenhäuser im näheren Umkreis des Urlaubsortes die EKVK akzeptieren. Wer dies nicht macht, riskiert, die Krankenbehandlung vorerst selbst bezahlen zu müssen. Die VGKK retourniert von diesen Beträgen maximal 80 Prozent der in Österreich geltenden Tarife. Heimtransportkosten im Krankheitsfall können von der VGKK nicht übernommen werden, dafür empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Zusatzversicherung.
Gültig ist die EKVK nur, wenn die Felder auf der EVKV mit den persönlichen Daten des Versicherten ausgefüllt sind. Jedes Familienmitglied benötigt eine eigene Karte. Bitte beachten Sie auch das Ablaufdatum der Karte.
Sollte jemand keine gültige EKVK besitzen, kann die VGKK eine provisorische Ersatzbescheinigung ausstellen. Die EKVK gilt – wie die e-card – nur für die Person, für die sie ausgestellt wurde. Dasselbe gilt auch für Ersatzbescheinigung.
Die VGKK empfiehlt, sich im Krankheitsfall zu erkundigen, welche Ärzte bzw. welche Krankenhäuser im näheren Umkreis des Urlaubsortes die EKVK akzeptieren. Wer dies nicht macht, riskiert, die Krankenbehandlung vorerst selbst bezahlen zu müssen. Die VGKK retourniert von diesen Beträgen maximal 80 Prozent der in Österreich geltenden Tarife. Heimtransportkosten im Krankheitsfall können von der VGKK nicht übernommen werden, dafür empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Zusatzversicherung.
Gültig ist die EKVK nur, wenn die Felder auf der EVKV mit den persönlichen Daten des Versicherten ausgefüllt sind. Jedes Familienmitglied benötigt eine eigene Karte. Bitte beachten Sie auch das Ablaufdatum der Karte.
Sollte jemand keine gültige EKVK besitzen, kann die VGKK eine provisorische Ersatzbescheinigung ausstellen. Die EKVK gilt – wie die e-card – nur für die Person, für die sie ausgestellt wurde. Dasselbe gilt auch für Ersatzbescheinigung.

