Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit Zuständigkeit Antrag für einen Kur- bzw. Genesungsaufenthalt Welche Eigenkosten sind zu tragen? Genesungsaufenthalte - Leistungsumfang Kurheilverfahren - Leistungsumfang Zuschüsse Zuschüsse nur für Kinder
Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit
Für weitere Informationen verweisen wir auf die VGKK-Krankenordnung sowie auf die VGKK-Richtlinien für Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit oder unsere MitarbeiterInnen (Tel. 050 84 55 DW 1470).
Zuständigkeit
Antrag für einen Kur- bzw. Genesungsaufenthalt
Bitte schicken Sie den vollständig ausgefüllten Kur(Genesungs)antrag an unsere Hauptstelle oder eine unserer Servicestellen. Selbstverständlich können Sie den Antrag auch persönlich bei uns abgeben.
Welche Eigenkosten sind zu tragen?
Zuzahlungen
Bei diesen Maßnahmen ist unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Versicherten eine tägliche Zuzahlung zu leisten, sofern nach den geltenden Richtlinien nicht davon abgesehen werden kann.
Die tägliche Zuzahlung ist einkommensabhängig und beträgt:
| EUR 7,24 | EUR 1.419,01 |
| EUR 12,41 | EUR 2.000,40 |
| EUR 17,58 | EUR 2.000,40 |
Die Zuzahlung entfällt
- bei Beziehern einer Ausgleichszulage
- bei Befreiung von der Rezeptgebühr
- wenn das aktuelle Erwerbseinkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung EUR 837,63 nicht übersteigt
Reise(Fahrt)- und Transportkosten
Reise(Fahrt)- und Transportkosten für die Hin- und Rückreise sowie Rückholkosten wegen schwerer Erkrankung oder Unfall werden im Zusammenhang mit Genesungsaufenthalten und Kurheilverfahren von der VGKK nicht übernommen.
Hinweis:
Der Abschluss einer Reiseversicherung inklusive einer Rückholkostenversicherung ist ratsam.
Genesungsaufenthalte - Leistungsumfang
Die Kasse übernimmt die Aufenthaltskosten (Unterkunft und Verpflegung).
Nach Möglichkeit freier Plätze erfolgt grundsätzlich eine Einweisung in eine Vertragseinrichtung der VGKK.Kurheilverfahren - Leistungsumfang
Bei Einweisung sind die Kosten des Aufenthaltes, der Kuranwendungen, die kurärztlichen Leistungen sowie sonstige Leistungen (z.B. Kurtaxe) im vertraglich geregelten Ausmaß abgedeckt.
Nach Möglichkeit freier Plätze erfolgt grundsätzlich eine Einweisung in eine Vertragseinrichtung der VGKK.Zuschüsse
Genesungsaufenthalt
Zuschüsse zu Genesungsaufenthalten werden gewährt, wenn ein Aufenthalt in einem Nichtvertragshaus im Inland bewilligt wird. Die Höhe der Zuschüsse beträgt je nach Einkommen € 11,-- oder € 15,--.
Kurkostenzuschuss
Kurkostenzuschüsse werden in der Regel nur für Kuraufenthalte im Inland geleistet. Der tägliche Zuschuss beträgt € 27,--. Damit sind sämtliche anfallenden Kosten abgegolten.
In medizinisch besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen leistet die Kasse Zuschüsse bis zu 80 Prozent der jeweiligen täglichen Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung.
Darüber hinaus leistet die VGKK bei allen Versicherten Zuschüsse zu im In- oder Ausland in Anspruch genommenen Kuranwendungen. Siehe in untenstehender Information für die Inanspruchnahme von physikalischen Behandlungen (Kuranwendungen) während eines frei gewählten Kuraufenthaltes.
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Zuschüsse nur für Kinder
Zuschüsse werden für Erholungsaufenthalte im Inland geleistet. Für die Bemessung des Zuschusses zu einem Erholungsaufenthalt sind die wirtschaftlichen Verhältnisse (Familieneinkommen) maßgebend.
Meeresaufenthalt
Für die Bemessung des Zuschusses sind die wirtschaftlichen Verhältnisse (Familieneinkommen) maßgebend.
