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Krankenstand

Krankmeldung an die Gebietskrankenkasse

Frau mit Grippe Die Vorarlberger Gebietskrankenkasse ist vom Beginn einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit durch Vorlage einer Krankmeldung des behandelnden Arztes unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Als Beginn der Arbeitsunfähigkeit gilt in der Regel der vom Arzt festgestellte Tag. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit hat auch dann zu erfolgen, wenn der Versicherte gegenüber der Gebietskrankenkasse keinen Anspruch auf Krankengeld hat. Solange die Arbeitsunfähigkeit der Kasse nicht gemeldet ist, ruht der Anspruch auf Krankengeld.

Für Details verweisen wir auf die Krankenordnung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse.

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Krankmeldung durch den Vertragsarzt

Grundsätzlich ist der Versicherte für die zeitgerechte Vorlage der Krankmeldung bei der VGKK verantwortlich. Der Versicherte erhält vom Arzt die "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitgeber", die diesem unverzüglich zu übermitteln ist.

Gehfähige Erkrankte haben eine entsprechende Einladung der VGKK zur Prüfung ihres Gesundheitszustandes zu befolgen.

Für Details verweisen wir auf die Krankenordnung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse.

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Krankmeldung durch den Wahlarzt

Erklärt ein Wahlarzt (Arzt ohne Vertragsverhältnis zur VGKK) den Versicherten arbeitsunfähig krank, ist diese Krankmeldung durch den Ärztlichen Dienst der VGKK zu bestätigen.

Für Details verweisen wir auf die Krankenordnung und die Satzung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse.

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Wer ist arbeitsunfähig infolge Krankheit?

Arbeitsunfähig krank ist, wer nicht oder nur mit Gefahr einer Verschlimmerung seines Zustandes fähig ist, seiner, die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung nachzugehen. Die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit stellt grundsätzlich ein Arzt fest.

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Krankmeldung nach einem stationären Krankenhausaufenthalt

Die Aufnahme in eine Vertragskrankenanstalt und die Entlassung aus ihr wird wohl der VGKK gemeldet, erfordert jedoch eine weitere Krankmeldung, wenn der Patient über den stationären Aufenthalt hinaus arbeitsunfähig krank ist. Ist der Versicherte also nach Entlassung aus einem stationären Krankenhausaufenthalt weiterhin arbeitsunfähig krank, hat er unverzüglich eine ärztliche Krankmeldung ausschreiben zu lassen.

Für Details verweisen wir auf die Krankenordnung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse.

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Kontrollärztliche Begutachtung

Die VGKK ist berechtigt, den Gesundheitszustand des Erkrankten durch eigene ärztliche Organe überprüfen zu lassen. Der Erkrankte ist verpflichtet, einer von der Kasse oder vom behandelnden Arzt festgelegten ärztlichen Untersuchung (Vorladung) Folge zu leisten. Kann der Einladung aus wichtigen Gründen (Bettlägerigkeit) nicht Folge geleistet werden, ist dies der VGKK unter Beilage eines Befundes des behandelnden Arztes unverzüglich mitzuteilen.

Die Gründe für die Nichtbefolgung der Vorladung sind glaubhaft zu machen. Wird der Vorladung zur ärztlichen Untersuchung ohne wichtigen Grund nicht Folge geleistet, ist die VGKK nach vorheriger Androhung der Säumnisfolgen berechtigt, Barleistungen vom festgestellten Sachverhalt abhängig zu machen.

Wenn Sie Ihren Aufenthaltsort während der Arbeitsunfähigkeit verändern wollen, teilen Sie es bitte vorher der VGKK mit, denn nur im Einvernehmen mit ihr können auch bei einem Aufenthaltswechsel (Ortswechsel) die Versicherungsleistungen gewährleistet werden.

Für weitere Informationen verweisen wir auf die Krankenordnung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse.

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Auszahlung des Krankengeldes

Die Auszahlung des Krankengeldes erfolgt auf Antrag. Die Auszahlung des Krankengeldes erfolgt grundsätzlich unbar mit Banküberweisung und zwar vierwöchentlich im Nachhinein ab Krankengeldbeginn.

Für Details verweisen wir auf die Krankenordnung und die Satzung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse.

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Beendigung der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (Gesundmeldung)

Die Beendigung des Krankenstandes ist bei vorzeitiger Arbeitsaufnahme der VGKK unverzüglich bekannt zu geben. Schicken Sie dazu ein e-mail mit Ihrem Namen, Ihrer Sozialversicherungsnummer und dem Datum der Wiederaufnahme Ihrer Tätigkeit an leistungsabteilung@vgkk.at.

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