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E-Card
Wer in Österreich in der Sozialversicherung krankenversichert ist oder z.B. als Angehörige/r Versicherungsschutz gegen Krankheit besitzt, erhält eine persönliche e-card. Die e-card ersetzt zunächst den Krankenschein (Krankenkassenscheck, Arzthilfeschein, Patientenschein, Behandlungsschein) und den Zahnschein. Die e-card ist nicht nur eine Krankenversicherungskarte. Sie ist in Zukunft auch in anderen Zusammenhängen - z.B. für Datenabfragen im Internet, als persönlicher elektronischer Ausweis, als Bürgerkarte - verwendbar. Mit Ihrer e-card werden Sie auch Amtswege außerhalb des Sozialversicherungsbereichs elektronisch erledigen können. Deswegen erhalten Sie unter Umständen auch dann eine e-card, wenn Sie derzeit nicht krankenversichert sind.

Die e-card: Was in ihr steckt

e-card 2005 Auf Ihrer e-card sind nur grundlegende Daten gespeichert:
Vorname(n)
Familienname(n)
Akademischer Grad
Sozialversicherungsnummer
Kartennummer

Die e-card ist eine Schlüsselkarte. Sie enthält nur wenige persönliche Angaben, insbesondere keine Gesundheitsdaten, macht aber - wie ein Sicherheitsschlüssel - den Zugang zu persönlichen Daten möglich.

Wenn Sie die Karte beim Arzt / bei der Ärztin in das Lesegerät stecken, wird über gesicherte Datenleitungen abgefragt, ob und bei welchem Krankenversicherungsträger Sie versichert und ob eine eventuelle Rezeptgebührenbefreiung besteht.
Grundlage dieser Auskunft sind die Daten Ihrer Krankenkasse, die auf den Meldungen Ihres Arbeitgebers / Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrer eigenen Sozialversicherungsanmeldung nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen beruhen.

Ihre e-card gilt für alle Versicherungsträger. Wenn sich Ihre Versicherung ändert, muss die Karte nicht umgetauscht werden.

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Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK)

Europäische Krankenversicherungskarte Auf der Rückseite der e-card befindet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK), die den "Auslandskrankenschein" (Formular E 111, "Urlaubskrankenschein") für die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen bei vorübergehenden Aufenthalten (z.B. Urlaubsreisen, Dienstreisen) in EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Staaten und der Schweiz ersetzt. Die EKVK ist nur optisch lesbar. Der auf der EKVK unter "Kennnummer des Trägers" abgekürzt angeführte Versicherungsträger muss nicht der Versicherungsträger sein, bei dem Sie versichert sind: Es handelt sich bei der Angabe in diesem Feld nur um die Bezeichnung einer Ansprechstelle im Inland für den Fall, dass ausländische Versicherungsträger für Sie Leistungen abrechnen.
Ihre EKVK gilt für alle Versicherungsträger. Wenn sich Ihre Versicherung ändert, muss die Karte nicht umgetauscht werden.
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Gilt die EKVK auch außerhalb Europas?

Die Europäische Krankenversicherungskarte gilt nur innerhalb der EU- bzw. EWR-Staaten und der Schweiz. Für Auslandsreisen in andere Staaten, mit denen Österreich ein Krankenversicherungsabkommen abgeschlossen hat (Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Serbien-Montenegro, Türkei), ist weiterhin die für das jeweilige Land vorgesehene Bescheinigung der einzige Anspruchsnachweis. Das Formular kann hier heruntergeladen werden (siehe rechts oben unter Formulare) und vom Dienstgeber ausgegeben werden.
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Warum hat meine EKVK ein Ablaufdatum?

Die Europäische Krankenversicherungskarte ist keine elektronische Schlüsselkarte wie die e-card. Daher muss die Gültigkeit der Karte auf eine andere Weise begrenzt werden. Aufgrund Ihrer Vorversicherungszeiten wurde automatisch ein Datum ermittelt, bis zu dem die EKVK Gültigkeit hat.
Ist das Datum abgelaufen und Sie benötigen eine neue Karte, weil Sie planen ins Ausland zu verreisen, melden Sie sich bitte zeitgerecht bei der Kasse. Wir werden sodann die Neuausstellung der Karte oder die Zusendung einer provisorischen Ersatzbescheinigung veranlassen. Grundsätzlich wird Ihnen die neue Karte aber automatisch zugeschickt.
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Sie haben immer einen 'Krankenschein' dabei

Wenn Sie zum Arzt / zu Ihrer Ärztin gehen, müssen Sie keinen Krankenschein mehr besorgen. Wenn Sie (im Inland, in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat oder in der Schweiz) auf Urlaub fahren oder sonst auf Reisen sind, brauchen Sie keinen Urlaubs- oder Auslandskrankenschein mehr. Ihre e-card (Europäische Krankenversicherungskarte) genügt.
Die e-card gilt überall dort, wo Sie bisher den Krankenschein, Krankenkassenscheck, Arzthilfeschein, Patientenschein, Behandlungsschein oder den Zahnschein benötigt haben - wie z.B. bei (Fach-)Ärztinnen/Ärzten, in Ambulatorien usw. (ausgenommen sind vorerst die Krankenanstalten). Ebenso können Sie mit Ihrer e-card Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen oder eine Vorsorgeuntersuchung in Anspruch nehmen.

Sollten Sie Ihre e-card vergessen oder verloren haben, kann der Azrt / die Ärztin durch Eingabe der Versicherungsnummer feststellen, ob Versicherungsschutz besteht. Die e-card muss dann nachgebracht werden. Wenn die e-card nicht vorgelegt wird, kann von der Behandlungsstelle ein Gelderlag verlangt werden, der von dieser bei Kartenvorlage zurückgezahlt wird.

Überweisungen und Zuweisungen erfolgen nicht allein mit der e-card, weil damit meist medizinische Angaben wie Diagnosen, Untersuchungen oder Behandlungen verbunden sind und auf der e-card keine medizinischen Daten gespeichert werden. Die e-card ist in diesen Fällen als Nachweis für Ihren Anspruch zusätzlich zum Überweisungs- bzw. Zuweisungsschein vorzulegen.
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Verlust, Diebstahl, Beschädigung

Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung Ihrer e-card können Sie eine neue anfordern (siehe rechts oben unter Formulare  (ONLINE-BESTELLUNG E-CARD).
Sie können sich aber auch an die Servicestelle der österreichischen Sozialversicherung unter der Nummer 050 124 33 11 (österreichweit zum Ortstarif, keine zusätzliche Vorwahl im Inland) wenden.
Bei Anforderung einer neuen e-card wird die alte für Sozialversicherungszwecke gesperrt. Wenn Sie zusätzliche Funktionen auf Ihrer e-card gespeichert hatten (z.B. die Bürgerkarte), müssen diese Funktionen ebenfalls neu aufgebracht werden (die Sozialversicherung greift in diese sehr persönlichen Daten nicht ohne Weiteres ein). Für die Neuausstellung einer e-card nach mutwilliger Beschädigung kann eine Gebühr verlangt werden.
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Änderung oder Korrektur Ihrer persönlichen Daten

Sollten sich Ihre persönlichen Daten ändern (Vorname, Familienname, akademischer Grad), setzten Sie sich bitte mit uns in Verbindung, wenn Sie nicht ohnedies automatisch (auf Grund einer Verständigung des Standesamtes) eine neue e-card erhalten.
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Individuelle Markierung von e-cards für blinde und sehbehinderte Menschen

Die e-card verfügt derzeit über keine Kennzeichnung, die es blinden und schwer sehbehinderten Personen ermöglichen würde, diese Karte von anderen Karten leicht zu unterscheiden. Die neue Kartengeneration, die ab 2010 ausgeliefert wird, wird rechts oben die Buchstaben SV in Braille-Schrift tragen. Diese Kennzeichnung erleichtert die Unterscheidung einer e-card von anderen Karten (z.B. Kreditkarten), eine Unterscheidung mehrerer e-cards verschiedener Personen voneinander ist dadurch jedoch nicht möglich.

Blinde und sehbehinderte e-card-InhaberInnen haben daher das Recht, ihre Karte durch Individuelle Einkerbung auf der dem Chip gegenüber liegenden Kartenkante (rechts) z.B. mit einem Locher oder einer Feile für sich und ihre Angehörigen bzw. Lebenspartner und Lebenspartnerinnen individuell unterscheidbar zu machen. Dies ist für bereits ausgegebene Karten ab sofort möglich und bezieht sich auch auf die ab 2010 auszugebenden Kartengenerationen.

Beispiele für die richtige Kennzeichnung von e-cards finden Sie im folgenden Dokument:
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Die e-card für Kinder

Wenn Sie nach einigen Wochen noch nicht automatisch eine e-card für Ihr Neugeborenes haben sollten, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Grundsätzlich besteht jedoch Meldepflicht der Standesämter an die Sozialversicherung, wodurch Ihnen dieser Weg erspart werden sollte.
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Derzeit nicht krankenversichert? Wechsel der Krankenkasse?

Ihre e-card bleibt auch weiterhin verwendbar, wenn Ihr Versicherungsschutz endet (die Abfrage beim Arzt/bei der Ärztin würde dann aber keine Versicherung aufzeigen). Heben Sie deshalb bitte Ihre e-card auf, bis Sie wieder versichert sind. Wenn Sie eine Pension beziehen oder arbeitslos sind, sind Sie im Regelfall ohnedies auch krankenversichert. Auch wenn Sie die Krankenkasse wechseln, ist Ihre e-card weiter verwendbar, sie muss nicht umgetauscht werden.
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Wer muß Service-Entgelt bezahlen?

 

Meldung und Abfuhr des Service-Entgeltes:
Die Einhebung des vom Beschäftigten jährlich zu zahlenden Service-Entgeltes von EUR 10,-- erfolgt durch den Dienstgeber.

Das Service-Entgelt ist für jene Personen einzuheben und an den KV-Träger abzuführen, welche am Stichtag 15. November jeden Jahres zur Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) gemeldet sind.

Dies können sein:

  • Dienstnehmer
  • freie Dienstnehmer
  • Lehrlinge
  • Personen in einem Ausbildungsverhältnis
  • Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit mindestens die Hälfte ihres Entgeltes vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen
  • Bezieher einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder
  • Bezieher einer Kündigungsentschädigung.

Zusätzlich hat der Dienstgeber auch das Serviceentgelt für Ehegatten oder Lebensgefährten einzuheben, die am 15. November jeden Jahres mitversichert sind!

Für alle übrigen Anspruchsberechtigten, wie z.B. Kranken- und Wochengeldbezieherinnen bzw. BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld, Selbstversicherte, den Dienstnehmern gleichgestellte Personen usw., erfolgt die Einhebung des Service-Entgeltes durch die Kasse.

Kinder, Pensionisten und Rezeptgebührenbefreite sind vom Service-Entgelt befreit.

Mehrfach versicherte Dienstnehmer:
Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen nur die momentanen Überlegungen widerspiegeln und hier durchaus noch Änderungen eintreten können:

Nicht zu eruieren braucht der Dienstgeber, ob der jeweilige Dienstnehmer mehrfach versichert oder von der Rezeptgebühr befreit ist. Denn auch in diesen Fällen ist das Service-Entgelt einzuheben! Die betroffenen Personen erhalten aber selbstverständlich das eventuell zuviel bezahlte Service-Entgelt auf Antrag vom Krankenversicherungsträger zurück.

Der Dienstnehmer muss dazu dem Träger die Gehaltszettel, auf denen der Abzug des Service-Entgeltes ersichtlich ist, oder eine Bestätigung der Dienstgeber über die Einhebung des Service-Entgeltes vorlegen. Den Antrag zur Rückerstattung des Serviceentgeltes finden Sie rechts oben unter Formulare.

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Die e-card: Was sie in Zukunft kann

e-card mit Krankenbett Die e-card ist eines der ersten europäischen Großprojekte für die Entwicklung und flächendeckende Einführung einer Gesundheitskarte und die Vernetzung der wichtigsten Partner im Gesundheitswesen. Es sind Ausbaustufen vorgesehen, die teilweise bereits vorbereitet werden:  

 

  • Einbindung von Krankenhäusern und Apotheken (elektronisches Rezept)
  • Erweiterung der e-card für den Geltungsbereich des EG-Rechts
  • Einbindung des Sozialversicherungs-Meldewesens zum An- und Abmelden von Dienstnehmern
  • Einsatz der e-card als Schlüsselkarte bei der Übertragung von sensiblen Daten im Gesundheitswesen (z.B. sichere Befundübermittlung)
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Haben Sie noch Fragen?


Unter der Telefonnummer 050 124 33 11 (österreichweit zum Ortstarif) können sich Versicherte von Montag bis Freitag 7.00 - 19.00 Uhr an die e-card-Serviceline der österreichischen Sozialversicherung wenden.
Die Serviceline für Vertragspartner ist  050 124 33 22 .

Detaillierte Informationen können Sie unter www.chipkarte.at abfragen (siehe unter "Mehr im Internet" rechts oben).

 

 

 

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