Der ärztlichen Hilfe gleichgestellte Behandlungen
Im Rahmen der Krankenbehandlung sind der ärztlichen Hilfe gleichgestellt:
- ärztlich verschriebene
- physiotherapeutische1),
- logopädisch-phoniatrisch-audiologische2) und
- ergotherapeutische Behandlungen3),
Eine Leistung ist grundsätzlich nur möglich, wenn diese Behandlungen durch Personen erfolgen, die zur selbstständigen Ausübung der Therapien berechtigt sind. Besteht zwischen der VGKK und diesen Therapeuten kein Vertrag, gebührt dem Versicherten gegen Vorlage der erforderlichen Unterlagen ein Kostenersatz im Ausmaß von 80 % der Tarife eines Vertragspartners bzw. ein Kostenzuschuss.
1)
Behandlung gestörter Funktionen des Bewegungs- und Stützapparates2) Behandlung gestörter Funktionen des Sprech- und Hörorgans
3) Arbeits- und Beschäftigungstherapie
4) Behandlung von psychischen Störungen und Erkrankungen (auch unter Einbeziehung körperlicher Faktoren)
